Die Hundehaltung in NRW wird u.a. durch das Landeshundegesetz geregelt. Zum jetzigen Zeitpunkt sind hiervon insbesondere Halter der so genannten „20/40er“ Hunde, Hunde bestimmter Rassen und Halter so genannter „gefährlicher Hunde“ betroffen. Um letztere und die damit verbundenen Auflagen kümmert sich das zuständige Veterinäramt.
Die Voraussetzungen zur Haltung von „20/40er Hunden“ und „Hunden bestimmter Rassen“ umfassen einen entsprechenden Sachkundenachweis des Halters sowie bei Hunden bestimmter Rassen eine Leinen- und Maulkorbbefreiung, die im Rahmen einer Verhaltensprüfung („Wesenstest“) erlangt werden kann. Als anerkannte und geprüfte Sachverständige des Landes NRW sind wir seit Januar 2012 zur Durchführung der Verhaltensprüfung und zur Abnahme des Sachkundenachweises befugt.
Im Einzelnen bedeutet dies folgendes:
1. Unter so genannten „20/40er Hunden“ versteht man Hunde, deren Körpergewicht mehr als 20kg beträgt ODER deren Schulterhöhe oberhalb von 40cm liegt. Halter dieser Hunde benötigen spätestens ab dem 6. Lebensmonat des Hundes einen Sachkundenachweis. Hierzu sind in einer schriftlichen Prüfung 30 Fragen im Multiple-Choice-Verfahren zu beantworten; zum Bestehen sind mindestens 2/3 der maximalen Punktzahl zu erreichen.
2. Gleiches gilt für „Hunde bestimmter Rassen“. Dazu zählen die Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol und Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Tosa Inu und Rottweiler.
3. Per Landeshundegesetz NRW unterliegen die unter b) genannten Rassen einem generellen Leinen- und Maulkorbzwang, können jedoch nach erfolgreichem Bestehen der Verhaltensprüfung davon befreit werden.
Sprechen Sie uns im Bedarfsfall bitte persönlich hierzu an bzw. sprechen Sie bitte Ihren Termin für die Abnahme der Sachkunde und / oder Durchführung der nächsten Verhaltensprüfung mit uns telefonisch ab.
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